Auf Einladung der JAA Düsseldorf führte der AK AVD am 10.09.2012 dort seine turnusmäßige Sitzung durch. Für die rein aus dem Strafvollzug kommenden Kolleginnen und Kollegen war es eine neue Erfahrung, da es sich ja beim Arrest nicht um eine Inhaftierung, sondern um eine Arrestmaßnahme handelt.

Wie uns mitgeteilt wurde, sind die in Düsseldorf vorhandenen 60 Arrestplätze überwiegend ausgebucht, was auf die Anstalt bezogen eine Jahresdurchgangszahl von fast 3000 Arrestanten bedeutet. Zurzeit werden diese Arrestanten von 19 Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes betreut. Im Rahmen des neuen Jugendarrestvollzugsgesetzes wird die Anstalt um ca. 10 weitere Haftplätze aufgestockt, in wie weit hierzu personalbegleitende Maßnahmen ergiffen werden, bleibt abzuwarten.

Nachdem über das tägliche Allerlei im Lande zum Teil sehr kontrovers diskutiert und neu aufgetretene Probleme angesprochen wurden, widmeten sich die anwesenden Mitglieder des Arbeitskreises vordringlich der Vorlage zur Neuordnung der Auswahlverfahren im Justizvollzug.

Es ist aus Sicht des Arbeitskreises erfreulich und begrüßenswert, dass ein zentralisiertes Auswahlverfahren, unter der Federführung der Justizvollzugsschule, für alle Laufbahnen eingeführt werden soll. Damit wird eine kontinuierliche Arbeitsweise, von der man aufgrund der Verschiedenartigkeit der bisherigen Prüfungsanstalten zum Teil weit entfernt war, möglich. Zudem werden die bisherigen Auswahlanstalten von zusätzlichen Personalressourcen, die wegen zum Teil fehlender Pädagogen, die bisher im Lande auszuleihen waren, entbunden.

Einzelne Vorlagenpunkte waren dem Arbeitskreis allerdings nur unzureichend oder zu global beschrieben. Es wurde eine Stellungnahme erarbeitet, die dem Landesvorstand und auch den Mitgliedern des Hauptpersonalrates zugeleitet wurden, um ggf. als weitere Arbeitsgrundlage bei den anstehenden Gesprächen mit dem Ministerium dienen zu können.

Hierbei muss aus Sicht des AK eine Verbindlich geschaffen werden, die das Land zur Übernahme der Beschäftigten bei persönlicher Eignung in das Beamtenverhältnis verpflichtet. Ebenso müssen Einstellungen bedarfsgerecht erfolgen, also mit zur Ruhesetzung einer(s) Kollegen/in muss der für diese Stelle eingestellte Bedienstete seine Ausbildung beendet haben.

Zudem stellt sich die Frage ob sich die „Bestenauslese“ und die gesetzliche Wiedereingliederung in Vorbehaltsstellen rechtlich vereinbaren lässt?

Im Bezug auf landesweit einheitliche Anforderungsprofile hat der Arbeitskreis AVD dahin gehend bereits vor Jahren Vorschläge sowohl für Bereichsleiter/innen und LAV/innen erarbeitet und diese dem Landesverband zur Verfügung gestellt. Die Basis muss auch an der Erstellung weiterer Profile beteiligt werden. Hier stellt sich vor allem die Frage, wie man „Persönlichkeitsmerkmale“ messbar machen will.

Da prinzipiell nur nach Bedarf ausgebildet wird, muss aus Sicht des Arbeitskreises auch eine Übernahme grundsätzlich erfolgen, wenn die persönliche Eignung erwiesen ist. Eigeninitiative der Anstalten ist bei der Suche nach geeigneten Kandidaten/innen zu begrüßen.

Eine Einverständniserklärung zur Datenspeicherung muss Teil des Bewerberverfahrens sein.

Im Bereich des Auswahlverfahrens regt der AK an, das eine Einverständniserklärung zu einer Überprüfung auf Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung abzugeben ist. Ebenso muss die Erklärung über die finanziellen Verhältnisse zukünftig zwingend erfolgen.

Aus Sicht der Mitglieder des Arbeitskreises dürfen das Tragen von Piercings oder großflächigen Tätowierungen in der heutigen Zeit kein Indiz für eine Nichteignung mehr sein. Hier sollte die Vorlage durch folgenden Satz ersetzt werden: Alle im Strafvollzug tätigen Bediensteten haben die Zeichen ihrer Individualität (Schmuck, Piercings, Tätowierungen u. ä.) innerhalb des Dienstes nicht auszudrücken und diese ggf. zu verdecken oder zu entfernen.

Für den AK AVD

Volker Grothaus (Sprecher des A)

Quelle: http://www.bsbd-nrw.de/fachbereiche/avd/avd-aktuell/178-ak-avd-jaa-duesseldorf

Von BSBD NRW

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