Ende letzter Woche hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass zwölf Tage schuften am Stück rechtens ist. Nach dem Urteil des Gerichts (09.11.2017, Az. C 306-16) ist die Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie in Richtung einer überaus arbeitgeberfreundlichen Flexibilisierung der Arbeitszeit zulässig. Damit haben die Richter des EuGH den Acht-Stunden-Tag zur Disposition gestellt. Das Gericht hatte über den Fall eines portugiesischen Casino-Angestellten zu entscheiden, der jeden siebten Arbeitstag in Folge Überstundengeld von seinem Arbeitgeber erstreiten wollte.

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003 88/EG) macht den Mitgliedstaaten der EU zwingende Vorgaben bezüglich der Arbeitszeiten von Beschäftigten. So gibt es Regelungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit, zu täglichen Ruhezeiten, zu Ruhepausen und eben auch zu Ruhetagen. In § 5 der Richtlinie ist geregelt, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zusteht.

Man sollte meinen, dass mit dieser Festlegung dem biblischen Grundsatz, dass der Mensch am siebten Tage ruhen solle, Rechnung getragen worden sei. Doch weit gefehlt! Die Richter des EuGH definieren die Regelung „24 Stunden frei im Siebentageszeitraum“ in der Weise, dass die Mindestruhezeit innerhalb des Siebentagezeitraums liegen müsse. Zu welchem Zeitpunkt die Ruhezeit zu gewähren sei, regele der Artikel 5 der Arbeitszeitrichtlinie gerade nicht. Die Luxemburger Richter stellten zudem klar, dass die Vorschrift keinen Verweis auf das nationale Recht der Mitgliedsstaaten enthalte und sie deshalb unionseinheitlich auszulegen sei.

Aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang des Art.5 der Richtlinie ergebe sich wiederum lediglich, dass innerhalb eines Siebentageszeitraums jedem Arbeitnehmer eine Mindestruhezeit von 24 Stunden zustünde. Die Vorschrift legt nach Auffassung der Luxemburger Richter aber gerade nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Ruhezeit zu gewähren sei. Auch das Ziel der Richtlinie, nämlich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen, stehe dieser Auslegung nach Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Folglich sei der Ruhetag irgendwann innerhalb des Siebentageszeitraums zu gewähren. Diese Tage könnten sowohl der erste als auch der letzte Tag dieses Zeitraumes sein. Die danach zulässige Höchstarbeitsdauer beträgt somit folglich zwölf Tage am Stück.

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung eine Chance vertan

Die Entscheidung der Luxemburger Richter widerspricht zunächst einmal nicht der geltenden Arbeitszeitrichtlinie. Die Richter haben es jedoch versäumt, die Richtlinie im Sinne der Europäischen Grundrechtecharta auszulegen. Artikel 31 Abs. 2 begründet immerhin einen Anspruch auf wöchentliche Ruhezeiten. Eine solche Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie hätte dem Ziel, nämlich die Gesundheit der Beschäftigten wirksam zu fördern, aus arbeitsmedizinsicher Sicht eher entsprochen als die Gewährung eines Ruhetages „irgendwann“ im Siebentageszeitraum. Eine solche Auslegung wäre auch naheliegend gewesen, da in Deutschland genau wie in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten die Fünf-Tage-Woche gilt. Das Gericht hat mit seiner Entscheidung eine große Chance vertan, den Arbeitsschutz der europäischen Arbeitnehmer nachhaltig zu stärken.

Die „Wirtschaftsweisen“ und die FDP fordern bereits die weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit

Die Forderungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik ließen nicht lange auf sich warten. So wird man abwarten müssen, ob die Entscheidung neue Begehrlichkeiten weckt. Angesichts von Digitalisierung und Globalisierung greift die Twenty-four-seven-Mentalität immer weiter um sich, wonach Arbeitnehmer möglichst 24 Stunden an 7 Tagen für den Arbeitseinsatz abrufbar sein sollen. Der Abschied vom Acht-Stunden-Tag und die Abkehr von der Fünf-Tage-Woche zugunsten flexiblerer Arbeitszeitmodelle wird vehement gefordert. Auf dieser Grundlage wird in den kommenden Jahren sicher ebenso über eine flexiblere Gewährung von Ruhetagen diskutiert werden.

Das FDP-Präsidiumsmitglied Michael Theurer forderte im Rahmen der laufenden Sondierungen eine Flexibilisierung der Arbeitszeit. Das deutsche Arbeitszeitgesetz sei nicht mehr zeitgemäß und müsse deshalb an die Regelungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie angepasst werden. Und auch die „Wirtschaftsweisen“ sprechen sich für flexiblere Arbeitszeiten aus. Diese zusätzliche Freiheit berge enorme Chancen und steigere die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.

BSBD pocht auf die Schutzfunktion des Arbeitszeitrechts

Für den BSBD überwiegen allerdings die Risiken. In Mönchengladbach stellte BSBD-Chef Peter Brock deshalb klar, dass Arbeitszeitregelungen immer ihre Schutzfunktion für Arbeitnehmer betonen müssen. Eine permanente Verfügbarkeit missachte Arbeitnehmerrechte in geradezu eklatanter Weise und könne folglich nicht der Stein der Weisen sein. Einer Schichtdauer von weniger als 8 Stunden wird sich der BSBD nach Auskunft seines Vorsitzenden energisch widersetzen.

„Im Strafvollzug leistet die überwiegende Zahl der Kolleginnen und Kollegen Schichtdienst, der physisch und psychisch besondere Herausforderungen für die Betroffenen bereit hält. Permanenter Schichtdienst ist über die Jahre und durch den ständigen Wechsel der Arbeitszeiten eine enorme gesundheitliche Beanspruchung. Dem Arbeitsschutz ist deshalb besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Ruhezeiten haben vorrangig der Gesunderhaltung und Regeneration von Arbeitnehmern zu dienen und müssen deshalb auskömmlich bemessen sein. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit in dem Sinne, dass die Arbeitsleistung vom Dienstherrn faktisch zu jeder Zeit abgerufen werden kann, verbietet sich praktisch von selbst. Weil in der Ruhe letztlich die Kraft liegt, wird der BSBD nachdrücklich dafür eintreten, eine Überlastung der Kolleginnen und Kollegen zu verhindern, verdeutlichte Peter Brock die Position seiner Gewerkschaft.

Friedhelm Sanker

Foto: Oliver Boehm/Fotolia.com

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Von BSBD NRW

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