Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute auf Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21.11.2016 aufgehoben. Durch das Landgericht waren sieben Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen worden, gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungsgesetzes) verstoßen bzw. zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter habe das Landgericht bei seiner Entscheidung fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen. Das Urteil sei zudem teilweise widersprüchlich. Entscheidend für die Strafbarkeit des Falles sei der Umstand, ob die Aktion geeignet gewesen sei, Menschen einzuschüchtern. Das Landgericht habe aber keine Aufklärung betrieben, wie die Aktion auf die Zielgruppe – junge Muslime – gewirkt habe. Das Verfahren wurde durch den BGH mit Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 427/17) an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen, die den Fall nunmehr neu aufrollen wird.
Dem Verfahren lag ein Vorfall aus dem September 2014 zugrunde. Die Angeklagten hatten als Teil einer Gruppe von elf Männern einen nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld unternommen, um junge Muslime an einen korangemäßen Lebensstil zu erinnern und sie vom Besuch von Spielhallen, Bordellen oder Gaststätten sowie vom Alkoholkonsum abzuhalten. Als selbst ernannte „Shariah Police“ trugen sie auf der Rückseite ihrer orangefarbenen Warnwesten einen entsprechenden Aufdruck.
Die Scharia, in deren Namen sich die Männergruppe durch die Wuppertaler Innenstadt bewegte, ist das normierte islamische Recht, das von Salafisten extrem konservativ ausgelegt wird. Die Aktion der selbst ernannten Sittenwächter hatte seinerzeit für großes mediales Aufsehen und bundesweite Empörung gesorgt.
Friedhelm Sanker
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