Quelle: FM

Der DBB NRW hatte sich dazu in seiner Stellungnahme entsprechend positioniert und einige der geplanten Änderungen begrüßt, da diese zu einer Besserstellung der Beihilfeberechtigten führen.

Im Wesentlichen sind folgende Änderungen umgesetzt worden:

§ 2 BVO: – Regelung zur Bruttorente –

Die Änderung in § 2 BVO sieht einen Wegfall der sog. Bruttorentenregelung bei der Prüfung des Gesamtbetrages der Einkünfte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners vor. Letztlich ist diese Änderung einerseits Ausfluss aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wurde andererseits mit Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 01. Juli 2017 bereits aufgehoben. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Ehegatten als berücksichtigungsfähige Person des Beihilfeberechtigten ist somit bis auf weiteres grundsätzlich ausschließlich der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend. Bestimmte Rentenanteile müssen nicht mehr hinzugerechnet werden.

§ 6 BVO: – stationäre Rehabilitationsmaßnahmen –

Im Rahmen einer vorher durch die Beihilfestelle anerkannten stationären Rehabilitationsmaßnahme sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Bei Einrichtungen, die nicht über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger verfügen, konnten bisher nur der niedrigste Tagessatz für die Kosten der Unterkunft und der Verpflegung in Höhe von max. 104,00 € als beihilfefähig anerkannt werden. Die Heraufsetzung dieses Höchstbetrages auf 120,00 € bedeutet für den Beihilfeberechtigten eine Verbesserung, die der DBB NRW für notwendig erachtet hat.

Im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme wird für aus medizinischen Gründen notwendige Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe ein Zuschuss in Höhe von 40,00 € täglich gezahlt. Bislang waren hierfür bis zu 55,00 € täglich beihilfefähig. Durch diese Änderungen wird bei allen Rehabilitationen und ambulanten Heilverfahren einheitlich ein Zuschuss von täglich 40,00 € gezahlt.

§ 6a BVO: – stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter-Vater-Kind Kuren –

Einrichtungen, die keine Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen haben, sind auch hier nicht mehr höchstens 104,00 € für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig sondern höchstens 120,00 €. Auch bei Begleitpersonen bei Mutter-Vater-Kind-Kuren wird jetzt ein Zuschuss von 40,00 € täglich gezahlt.

§ 6b BVO: – Familienorientierte Rehabilitation –

Der DBB NRW begrüßt die Anhebung des täglichen Zuschusses von 100,00 € auf 120,00 € täglich der für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten – für Familienangehörige, die im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation das behandlungsbedürftige Kind begleiten – erhöht wurde.

§ 7 BVO: – Ambulante Kur –

Der Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe in Höhe von 60,00 € reduziert sich auf 40,00 € täglich, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren. Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden 120,00 € täglich. Die Reduzierung des Zuschusses ist aus Sicht des DBB NRW eine negative Entwicklung. Die Anhebung des Betrages zum 1. Januar 2017 war angemessen und erforderlich.

 § 12 BVO: – Wegfall Reduzierung Bemessungssatz um 10 % –

Die Regelung, wonach der Beihilfebemessungssatz um 10 % zu mindern ist, wenn dem Beihilfeberechtigten und/oder der berücksichtigungsfähigen Person von Seiten des Rentenversicherungsträger eine Beitragsentlastung von mindestens 90,00 € monatlich zusteht, ist ab dem 01.01.2018 ersatzlos entfallen. Der Verordnungsgeber hat diese Regelung zu Gunsten der Beihilfeberechtigten aufgehoben. Vor diesem Hintergrund wird der Bemessungssatz für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 entstanden sind, nicht mehr gemindert.

§ 13 BVO: – Antragstellung per APP –

Mit dieser Änderung sind die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen worden. Danach ist die Antragsstellung zukünftig mittels Smartphone über die Beihilfe App des Landes NRW möglich. Der Wortlaut des neues Satzes 1 sieht vor, dass Beihilfen „nur auf schriftlichen oder elektronischen (Beihilfe App des Landes NRW) Antrag gezahlt werden“; und „eine Antragstellung durch E-Mail oder Telefax nicht zulässig“ ist. Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung hat der DBB NRW diesen Prozess begrüßt, gleichzeitig aber auch darauf gedrängt, dass mit der Nutzung der App den datenschutzrechtlichen Bestimmungen Sorge getragen wird. Wichtig ist aus Sicht des Beamtenbundes, dass ein funktionierendes Nebeneinander der bisherigen und zukünftigen Möglichkeiten geschaffen wird, damit die Beihilfebeantragung bedarfsgerecht, für junge und lebensältere Beihilfeberechtigte ermöglicht wird.

§ 14 BVO: – Gewährung von Beihilfen in Todesfällen –

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten zu Lebzeiten entstanden sind und zu den Überführungskosten und ggf. Kosten einer Familien- und Hauspflegekraft, wurden bislang dem hinterbliebenen Ehegatten, dem hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner und den Kindern eine Beihilfe gewährt. Dieser Personenkreis musste nicht nachweisen, dass er erbberechtigt ist. Nunmehr sieht die Änderung des § 14 Abs. 2 BVO NRW vor, dass bei ledigen Beihilfeberechtigen im Todesfall jetzt auch den Eltern Beihilfen gezahlt werden. Die Eltern von verstorbenen ledigen Beihilfeberechtigten müssen somit künftig keinen Erbschein mehr nach § 14 Absatz 2 BVO vorlegen.

Die vollständigen, ab 01.01.2018 gültigen Vorschriften können Sie auf der Homepage des LBV (www.lbv.nrw.de) einsehen.

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Von DBB NRW

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