Der Unentziehbarkeit dieses sogenannten statusrechtlichen Amtes kommt nach der Einschätzung des Gerichts grundlegende Bedeutung zu. Nur auf diese Weise werde den Beamten die im Interesse ihrer Bindung an Recht und Gesetz erforderliche Unabhängigkeit gesichert.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem heute veröffentlichten Beschluss vom 23. April 2018 2 BvL 10/16 auf eine Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts hin festgestellt, dass die Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulrechts, die eine Berufung von Hochschulkanzlern in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen, gegen die Verfassung verstoßen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Ausgestaltung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit einen Eingriff in das Lebenszeitprinzip darstelle. Es könne daher nur ausnahmsweise und nur beim Vorliegen zureichender Gründe gerechtfertigt werden.
Im Rahmen der konkreten Bewertung der brandenburgischen Regelungen hat der Senat keine besonderen Sachgesetzlichkeiten identifizieren können, die eine Ausnahme vom Grundsatz der lebenszeitigen Anstellung und Übertragung des statusrechtlichen Amtes rechtfertigen können. Insbesondere ist die Zu- und Unterordnung des Hochschulkanzlers zum Verantwortungsbereich des Hochschulpräsidenten kein hinreichender Sachgrund für die Berufung lediglich in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Der Kanzler sei deshalb in keiner Weise mit politischen Beamten oder kommunalen Wahlbeamten vergleichbar. Die Regelungen zum Hochschulkanzler, so der Zweite Senat des Verfassungsgerichts, seien folglich verfassungswidrig.
In jüngster Vergangenheit sind vermehrt Bestrebungen der Bundesländer zu beobachten, einzelne Ämter nicht mehr dauerhaft auf Lebenszeit zu übertragen, sondern lediglich im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Zeit. Der jetzige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts setzt diesen Bestrebungen enge Grenzen. Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht nochmals klargestellt hat, dass vom Lebenszeitprinzip nicht nach Lust und Laune, sondern nur beim Vorliegen eines tragfähigen Sachgrundes abgewichen werden darf.
Friedhelm Sanker
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