Seit dem 5. Dezember 2017 haben sich zwei Kollegen und eine Kollegin des rheinland-pfälzischen Strafvollzuges vor dem Landgericht im hessischen Limburg wegen fahrlässiger Tötung zu verantworten. Nunmehr sind bis zum 28. Mai 2018 die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gehalten worden.
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten fahrlässige Tötung vor und beantragte Bewährungsstrafen von sechs und zehn Monaten sowie für einen Angeklagten, der zum Zeitpunkt der angeklagten Tat seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hatte, eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro. Die Verteidigung forderte in allen drei Fällen Freispruch.
Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass ein im offenen Vollzug befindlicher Strafgefangener Lockerungen erhalten hatte und sich während dieser Lockerung, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, ans Steuer eines Pkw setzte. Dabei geriet er in eine Polizeikontrolle, die er missachtete und floh. Die Polizeikräfte nahmen die Verfolgung auf, was der Gefangene zum Anlass nahm, in falscher Fahrtrichtung eine autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße zu befahren. Die Polizeikräfte stutzen zunächst, fuhren dann aber mit Sonderzeichen ebenfalls in falscher Fahrtrichtung auf die Bundesstraße auf. Der sich dadurch unter Druck gesetzt fühlende Gefangene konnte zwar etlichen entgegenkommenden Fahrzeugen ausweichen, stieß letztlich aber mit dem Fahrzeug einer 21 Jahre alten jungen Frau zusammen, die sich aus Anlass des Unfalls tödliche Verletzungen zuzog.
Wegen dieser Tat ist der Strafgefangenen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat die drei Vollzugsbediensteten angeklagt, weil sie die Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung als erfüllt ansieht. Sie begründet die Mitschuld der Angeklagten damit, dass sie in grob pflichtwidriger Weise die Zulassung des betreffenden Gefangenen zum offenen Vollzug und zum Freigang entschieden hätten.
Staatsanwaltschaft sieht Mitschuld bei den Vollzugsbediensteten
Nach einer sehr umfangreichen Beweisaufnahme haben die Parteien ihre Schlussvorträge gehalten. Der zuständige Staatsanwalt führte u.a. aus, dass sich die Angeklagten wegen ihres pflichtwidrigen Verhaltens eine Mitschuld am Tod der jungen Frau, die bei dem Verkehrsunfall mit dem Strafgefangenen ums Leben gekommen war, zurechnen lassen müssten. Der Staatsanwalt sieht massive Fehler der Angeklagten, als sie die Eignung des betreffenden Gefangenen für die Verlegung in den offenen Vollzug und für die Zulassung zum Freigang prüften.
So hätte die Prognoseentscheidung, wenn sie die Akten ausreichend und sorgsamer studiert hätten, zum Nachteil des Gefangenen ausfallen müssen, weil sie davon hätten ausgehen müssen, dass sich der Gefangene auch während des offenen Vollzuges hinters Steuer setzen würde. Schließlich habe er dies in der Vergangenheit wiederholt getan und zudem sei er mehrfach wegen diverser Verkehrsverstöße und gefährlicher Fahrmanöver verurteilt worden.
Für die beiden Leitungskräfte des Vollzugs mit langjähriger Erfahrung als Entscheider forderte der Staatsanwalt mit seinem Plädoyer Bewährungsstrafen von sechs bzw. zehn Monaten. Für den dritten Bediensteten, der sich zum Zeitpunkt der Tat im Jahre 2015 noch formal in der Ausbildung befand, fordert die Staatsanwaltschaft die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 €.
Verteidigung fordert für alle drei Angeklagten Freispruch
Die Verteidigung widersprach der strafrechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft. Eignungsentscheidungen im Strafvollzug seien immer Prognoseentscheidungen. Mit letzter Konsequenz lasse sich zukünftiges Verhalten eines Menschen aber nicht voraussagen. Folglich sei es grob unzulässig, den vollzuglichen Entscheidern, dass Risiko möglichen Missbrauchs durch die betreffenden Strafgefangenen aufzubürden, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung nicht einmal vage einschätzbar sei, welches Verhalten mit möglicherweise strafrechtlicher Relevanz es zu verantworten gelte.
Zudem sei die Einschätzung der Staatsanwaltschaft falsch, die Vollzugsbediensteten hätten gröblich gegen ihre dienstlichen Pflichten verstoßen. Ihre Prognoseentscheidungen seien vielmehr nicht zu beanstanden gewesen. Dies werde bereits durch das konkludente Verhalten des betreffenden Strafgefangenen belegt, der schließlich zum Zeitpunkt der Tat weit über ein Jahr beanstandungsfrei im offenen Vollzug untergebracht war.
Dienstpflichtverletzungen sahen die Verteidiger vielmehr bei den Polizeikräften verletzt, die den Gefangenen – in falscher Fahrtrichtung fahrend – verfolgten. Durch diese Entscheidung der Polizeikräfte sei das Risiko einer Kollision deutlich erhöht worden. Dabei hätte es nahegelegen, die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt zu unterbrechen, um die Gefährdung Dritter nachhaltig zu reduzieren. Indem die Polizei sich anders verhielt, habe sie objektiv das Risiko eines Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr erhöht.
Dem Gericht ist zu wünschen, dass ihm eine weise Entscheidung gelingt!
Der Ausgang des Verfahrens ist für den bundesdeutschen Strafvollzug von enormer Bedeutung. Deshalb blickt der gesamte Strafvollzug im Juni 2018 gespannt nach Limburg, weil das Urteil unmittelbare Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis im Strafvollzug haben könnte.
Gerade bei Kurzstrafen ergibt sich häufig das Problem, dass seitens der Staatsanwaltschaften die Strafakten nicht vorgelegt werden. Handelt es sich um mehrfach vorbestrafte Täter, müssen auch die Vollstreckungsakten beigezogen werden, um sich nicht dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt auszusetzen. Insoweit lehrt die Erfahrung, dass in diesen Fällen an sich wünschenswert schnelle Verlegungen in den offenen Vollzug und die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht mehr in Betracht kommen können, weil das Risiko für die Entscheider einfach zu groß wäre, die Fälle ohne vollständige Akten zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer Bewertung des Falles von der Bedingungstheorie ausgegangen, nach der eine Handlung dann kausal für den tatbestandlichen Erfolg ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Taterfolg entfiele. In dieser Hinsicht betrachtet sie die Vollzugsentscheidungen als ursächlich für den späteren Taterfolg (14 Monate nach der Entscheidung!). Ist diese Einschätzung aber richtig? Wäre dem Gefangenen die Verlegung in den offenen Vollzug versagt worden, hätte zum Zeitpunkt der Tat, als sich der Strafgefangenen bereits im Endstadium der Strafvollstreckung befand, auch die Notwendigkeit bestanden, den Gefangenen sachgerecht auf die Entlassung vorzubereiten. Und mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er in diesem Fall auch aus dem geschlossenen Vollzug heraus Lockerungen erhalten hätte.
Das Strafrecht dient vorrangig der Ahndung von strafrechtlich relevantem Verhalten, das vorsätzlich begangen wird. Bereits beim bedingten Vorsatz und erst recht bei Fahrlässigkeitstaten handelt es folglich um Ausnahmen von der Normalität. Und ganz schwierig wird es, wenn für Fahrlässigkeitstaten auch noch Kausalketten erforderlich sind.
Eine Verurteilung der Angeklagten, dies ist gewiss, hätte nachhaltige und gravierende Auswirkungen auf das Geschehen in den bundesdeutschen Vollzugseinrichtungen. Die Entscheider würden künftig – bereits aus Gründen des Eigenschutzes – sehr restriktiv vorgehen, obwohl dies von der Sache her und angesichts der überaus geringen Missbrauchszahlen nicht gerechtfertigt wäre.
Der BSBD blickt im Juni 2018 mit großer Spannung der Entscheidung des Limburger Gerichts entgegen. Der BSBD ist aber bereits jetzt überzeugt, dass das Gericht eine zukunftsorientierte, weise Entscheidung treffen wird, die den gesellschaftlichen Auftrag des Vollzuges anerkennt und respektiert.
Friedhelm Sanker
http://www.bsbd-nrw.de/aktuelles/aktuelles-bsbd/692-landgericht-limburg-die-plaedoyers-sind-gehalten