Quelle: BSBD NRW

Hinweise zum aktuellen BAG-Urteil mit Folgen für Teilzeitbeschäftigte im Geltungsbereich des TV-L

Wer in 2018 seine Arbeitszeit herabgesetzt hat oder dies künftig plant und noch Alt-Urlaub übrig hat muss der Höhe nach an der alten Arbeitszeit bemessen werden.

Ein Beispiel:

Wer seine Stelle um 50% reduziert und noch 30 Tage Urlaub aus der Vollzeit hat, erhält für die Urlaubstage das volle Entgelt und nicht nur 50%.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 20.03.2018 festgestellt, dass die § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L wegen einer mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig sind, soweit das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, der oder die nach Verringerung seiner/ihrer wöchentlichen Regelarbeitszeit den Urlaub antritt, auch in denjenigen Fällen nach dem Entgeltausfallprinzip bemessen wird, in denen der Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitreduzierung stammt.

Die sogenannte Tirol-Entscheidung hatte schon 2010 (RS.D-486/08) festgestellt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in der späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht.

Konsequent stellt nun das BAG fest (Urteil vom 20.03.2018 – 9 AZR 486/17), dass der Urlaubsentgeltanspruch genauso behandelt werden muss und daher nicht die aktuelle Arbeitszeit für die Entgelthöhe während des Urlaubs heranzuziehen ist, sondern das zu der Zeit des Urlaubsanspruchs vorliegende Arbeitszeitregime maßgeblich ist. Dahinter steht der Rechtsgedanke, einmal erworbener Urlaub bleibt unangetastet.

Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit reduziert und noch nicht verbrauchte Urlaubstage haben, die aus der Zeit vor der Reduzierung der Arbeitszeit stammen (Alt-Urlaub), sollten darauf achten, dass diese Urlaubstage entsprechend ihres damaligen Beschäftigungsumfangs vergütet werden und nicht nach dem aktuellen Beschäftigungsumfang.

Für bereits verbrauchten Urlaub ist die sechsmonatige Ausschlussfrist gem. §37 Abs. 1 TV-L zu beachten.

Wer seine Urlaubsentgeltberechnung für fehlerhaft hält, sollte einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen. Natürlich steht es den Einzelmitgliedern offen, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Quelle: dbb beamtenbund und tarifunion

zum Weiterlesen bitte hier klicken: http://www.bsbd-nrw.de/fachbereiche/tarifbereich/tarif-aktuell/704-keine-urlaubsentgeltkuerzung-bei-arbeitszeitreduzierung

Von BSBD NRW

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