Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 30. Oktober 2018 (BVerwG 2 C 32.17) sollte uns alle aufhorchen lassen. Die Richter stellten fest, dass die Besoldung Niedersachsens die 2015 durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Bemessung der Besoldung nicht erreicht. Da die Besoldung in Nordrhein-Westfalen nur geringfügig von der Niedersachsens abweicht, besteht auch hier dringender Handlungsbedarf.

Für den Staat als Arbeitgeber, der doch um die besten Köpfe mit der Privatwirtschaft konkurrieren will, ist die Feststellung der Leipziger Richter ein Armutszeugnis.

Konkret hatten zwei Beamte gegen ihre Besoldung geklagt und in den Vorinstanzen den Kürzeren gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings der Überzeugung, dass die beiden Kläger berechtigterweise ihre Besoldung beanstanden. Das Gericht hat die Verfahren deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In gleicher Weise war es im Vorjahr mit den Klagen Berliner Kollegen verfahren.

Die Verfahren machen exemplarisch deutlich: Die Zerfledderung des Besoldungsrechts durch die Föderalismusreform des Jahres 2006 hat deutliche Unterschiede in der Bezahlung der Staatsdiener bei Bund und Ländern bewirkt. Mittlerweile haben einige Länder bereits die Schwelle zur Verfassungswidrigkeit erreicht. 

Kriterien des Bundesverfassungsgerichts sind wirksam

Die Gebietskörperschaften haben bei der Bemessung der Besoldung die durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien zu beachten. In den konkreten Fällen befanden die Richter, dass sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode deren Besoldung als nicht amtsangemessen erwiesen habe. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter, so das Gericht, lägen in den zu entscheidenden Fällen ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärte hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber zudem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze sahen die Richter im Land Niedersachsen als unterschritten an.

Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11, denen die Kläger angehören. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge. Folglich muss in Niedersachsen von einer generellen Unteralimentation der Beamten ausgegangen werden.

Berlin hat aus den anhängigen Verfahren bereits Konsequenzen gezogen und die Besoldung angehoben. Niedersachsen und vermutlich auch weiteren Bundesländern steht dieser Weg noch bevor. Mit Spannung darf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwartet werden.

Die Verfahren gegen die Höhe der Besoldung sollten den Dienstherren verdeutlichen, dass sie sich mit der Besoldung am unteren Rand einer amtsangemessenen Besoldung bewegen. Im Ringen um qualifizierten Nachwuchs ist dies nicht gerade die beste Visitenkarte.

Die Einkommensrunde 2019 bietet der Politik die Chance, die berechtigten Forderungen der Beamten zu erfüllen

Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig beleuchten schlaglichtartig das Symptom der Haushaltssanierung auf Kosten des Personals. Politik geht hier meist den Weg des geringsten Widerstandes und kassiert dort, wo es unschwer möglich ist. So haben wir das in den zurückliegenden Jahren beobachten müssen. Zudem sind solche Entscheidungen gegen die Interessen der Beamten auch noch populär, weil die Staatsdiener im öffentlichen Diskurs regelmäßig als besonders privilegiert dargestellt werden. Leider aber hat es die Politik in den Jahren der sprudelnden Steuereinnahmen versäumt, die ergriffenen Sparmaßnahmen zu Lasten der Beamten wieder auszugleichen.

Während der Einkommensrunde 2019 zu Beginn des kommenden Jahres kann die Politik diesen Fehler korrigieren. Wir alle sind allerdings auch gefordert, der Politik durch unsere Präsenz auch auf den Straßen der Republik zu verdeutlichen, dass wir unser Interesse an einer leistungs- und amtsangemessenen Besoldung offensiv und nachdrücklich vertreten und mit uns nicht länger nach Gutsherrenart umspringen lassen werden.

Friedhelm Sanker

Foto: ©domoskanonos/Fotolia.com

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Von BSBD NRW

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