Die Hauptverhandlung im Verfahren gegen zwei Strafvollzugsbedienstete (2 StR 557/18) hat der Bundesgerichtshof nunmehr verbindlich auf den 25. September 2019 um 10.30 Uhr terminiert. An diesem Tag wird die Aufmerksamkeit vieler Strafvollzugsbediensteter auf den Ausgang dieses Verfahrens gerichtet sein. Von dem Verfahren wird die künftige Lockerungspraxis in den bundesdeutschen Vollzugseinrichtungen maßgeblich beeinflusst werden.

In erster Instanz hatte das Limburger Landgericht die zwei Bediensteten wegen fahrlässiger Tötung nach Gewährung von Vollzugslockerungen zu Bewährungsstrafen von jeweils neun Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Strafvollzugsbediensteten entschieden, einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm dort weitere Lockerungen zu gewähren.

Während eines Ausgangs hatte der Strafgefangene ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt, war in eine Polizeikontrolle geraten und hatte die Flucht ergriffen. Während der Verfolgung durch die Polizei stieß er mit dem Fahrzeug einer 21jährigen Frau frontal zusammen, die durch den Unfall tödlich verletzt wurde. Der Strafgefangene ist wegen dieser Tat bereits u. a. wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

In dem Verhalten und Handeln der Strafvollzugsbediensteten, den Gefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm Lockerungen zu gewähren, hat das Limburger Landgericht eine Pflichtwidrigkeit der Angeklagten gesehen, durch die sie den Tod der Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben die Bediensteten Rechtsmittel eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass der Generalbundesanwalt das Limburger Urteil für revisionsbedürftig hält. Anlässlich der nunmehr terminierten Hauptverhandlung will er, wie der „Trierer Volksfreund“ erfahren haben will, im Falle der Vize-Chefin der JVA Wittlich auf Freispruch und im Falle des zweiten Entscheiders auf Rückverweisung an das Landgericht Limburg plädieren.

Der BSBD erwartet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die vollzugliche Lockerungsentscheidungen in einem angemessenen, kalkulierbaren Rahmen auch in der Zukunft ermöglicht und den Entscheidern kein existenzielles berufliches Risiko aufbürdet.

Friedhelm Sanker 

Foto: Wikipeia.org

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Von BSBD NRW

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