Beamte stellen sich ihrem Dienstherrn mit ihrer ganzen Persönlichkeit und Arbeitskraft zur Verfügung. Damit der Beamte dieser Pflicht in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit nachkommen kann, werden ihm durch den Dienstherrn Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung auf gesetzlicher Grundlage gewährt. Auf dem Fundament der dem Berufsbeamten durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben steht somit unsere gesetzesbasierte Verwaltung.
Dieser schlichte Grundsatz wurde im Dezember 2019 streitig vor dem Verwaltungsgericht Münster verhandelt. Einer Kollegin, deren Ehemann bereits nach kurzer Ehezeit verstorben war, war vom Landesamt für Besoldung und Versorgung der geltend gemachte Anspruch auf Witwengeld abgelehnt worden. Folglich musste sie ihren Anspruch mit dem Rechtschutz des BSBD verwaltungsgerichtlich durchzusetzen versuchen.
Der Fall
Eine Kollegin hatte sich in einen Kollegen verliebt, so dass beide 2013 eine Lebenspartnerschaft eingingen. Die Partnerschaft festigte sich mehr und mehr und der Wunsch, ihre Liebe durch den Bund der Ehe zu besiegeln, nahm konkrete Gestalt an. Doch das Schicksal entpuppte sich als ein mieser Verräter! Dunkle Wolken zogen auf. Ihr Partner wurde krank, schwer krank! Magenkrebs war die niederschmetternde Diagnose. Die konkreten Heiratspläne, die sie bereits ihren Familien offenbart hatten, rückten in den Hintergrund. Priorität hatten verständlicherweise zunächst die medizinischen Behandlungen.
Die therapeutische Behandlung zeigte gute Erfolge. Der behandelnde Arzt sprach im Rahmen der Nachsorge „von einem Sechser im Lotto“. Die Genesung, so hatte es den Anschein, übertraf alle Erwartungen auch der behandelnden Ärzte. Die Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft gewann wieder an Kontur. Das Aufgebot wurde bestellt, die Heirat terminiert.
Nach einem gemeinsamen Urlaub und noch vor der Hochzeit kehrte der Krebs zurück. Die anfängliche Euphorie der behandelnden Ärzte und die gut dokumentierten Therapieerfolge, erwiesen sich als trügerisch. Nachdem erneut Beschwerden auftraten, erhielten sie die niederschmetternde Diagnose. Den Wunsch, die bereits geplante und vorbereitete Hochzeit zu feiern, wollten beide Partner jedoch nicht aufgeben. Am 23. November 2017 schloss das Paar den Bund der Ehe. Nach einem zunehmend progressiven Krankheitsverlauf verstarb der Partner am 12. Januar 2018.
Die Entscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte den geltend gemachten Anspruch auf Witwengeld ab. Das Amt begründete seine Entscheidung damit, dass zumindest der überwiegende Grund für die Heirat gewesen sei, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.
Diese Entscheidung stützte das Amt auf § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW, wonach ein Witwengeld nicht gewährt wird, wenn die Ehe mit der oder dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr bestanden hat. Hiervon kann abgewichen werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen.
Trotz des Vortrags im Widerspruchsverfahren, dass belegbar noch keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen habe, als die beiden Partner den Entschluss fassten zu heiraten, blieb das Landesamt für Besoldung und Versorgung bei seiner ablehnenden Haltung.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster
Unsere Kollegin musste folglich mit dem Rechtsschutz des BSBD ihren Anspruch verwaltungsgerichtlich geltend machen. Nach Feststellung der Sach- und Rechtslage urteilte das Verwaltungsgericht Münster (4 K 2304/18), dass der Witwe ein Anspruch auf Witwengeld zusteht.
Das Gericht urteilte, dass die Ehe zwar kürzer als ein Jahr bestanden habe, die Klägerin habe die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe allerdings überzeugend und glaubwürdig widerlegen können. Zur Überzeugung des Gerichts habe somit festgestanden, dass eine längere außereheliche Partnerschaft vorlag und der erklärte Wille der Partner zu heiraten seit Jahren nachweislich bestand. Folglich sei der Anspruch der Klägerin auf Witwengeld nach § 32 Abs. 1 LBeamtVG NRW gerechtfertigt.
Der BSBD ist erfreut, dass er mit seinem Rechtsschutz hilfreich sein konnte, um der Witwe zu ihrem guten Recht zu verhelfen. Leider kann die nun erstrittene Hinterbliebenenversorgung nicht den menschlichen Verlust ausgleichen, den der Tod eines geliebten Menschen zwangsläufig bedeutet.
Der Rechtschutz des BSBD ist jener Bereich, in dem die Gewerkschaftsarbeit für den Einzelnen unmittelbar erfahrbar wird. Er stellt einen Kernbereich unseres gewerkschaftlichen Handelns dar. Die Solidargemeinschaft hat nach dem Selbstverständnis des BSBD nicht nur die Aufgabe, gemeinsame Interessen durchzusetzen, sondern dem Einzelnen auch in schwierigen und belastenden Situationen als hilfreicher Ratgeber, Begleiter und Unterstützer zur Seite zu stehen. Wir ziehen mit unseren Mitgliedern zur Not durch alle Gerichtsinstanzen, um ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen. Wir können unseren Mitgliedern durch den Rechtsschutz damit etwas von dem Vertrauen zurückzugeben, dass unsere Kolleginnen und Kollegen dauerhaft in unsere ehrenamtliche Arbeit setzen.
Dierk Brunn
Foto: M.Schuppich/Fotolia.com
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