Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation sichern

Nach aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur amtsangemessenen Alimentation rät der DBB NRW zur Sicherung möglicher über die bisher gewährte Besoldung und Versorgung hinausgehender Ansprüche den Beamtinnen und Beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und –empfängern im Land Nordrhein-Westfalen, diese Ansprüche zeitnah – also noch in diesem Jahr –schriftlich geltend zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Ende Juli 2020 veröffentlichten Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass sowohl die „Grundbesoldung“ im Land Berlin im Jahr 2009 bis 2015 aber auch die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung ab dem dritten Kind in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Hierüber hat der DBB NRW auch schon am 31. Juli 2020 berichtet.

In beiden Entscheidungen wurden sowohl der Gesetzgeber des Landes Berlin als auch der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen aufgefordert, bis zum 1. Juli / 31. Juli 2021 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Angesichts der Komplexität der Entscheidungen ist damit zu rechnen, dass seitens der Gesetzgeber nicht kurzfristig, sondern erst im nächsten Jahr entsprechende Gesetzentwürfe vorgelegt werden, um sowohl für die Vergangenheit aber auch für die Zukunft verfassungskonforme Regelungen zu treffen.

Amtsangemessene Alimentation (Mindestalimentation)

Ein am 28. Juli 2020 veröffentlichter Beschluss des BVerfG vom 04. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18) betrifft die „Grundbesoldung“ und macht weitergehende konkrete Vorgaben zur verfassungsrechtlich garantierten Mindestalimentation.

Die Pressemitteilung des BVerfG zu dieser Entscheidung mit einem Link zur Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Beamtinnen und Beamte haben einen verfassungsmäßig garantierten Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG.

Dazu hat das BVerfG in grundlegenden und umfassenden Entscheidungen (vgl. nur BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 17. November 2015 zur sog. A-Besoldung – Az.: 2 BvL 5/13) ausdrückliche und verbindliche Festlegungen getroffen. Diese Vorgaben hat es in seiner aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020 (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18) zur Besoldung von Richterinnen und Richter im Land Berlin ausdrücklich bestätigt, konkretisiert und die Berechnungsparameter festgelegt.

Dabei wurde insbesondere das Abstandsgebot zum allgemeinen Grundsicherungsniveau als ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums hervorgehoben.

Zudem hat es erkannt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, dieser Verstoß das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist.

Zwar ist diese Entscheidung zur Besoldung in Berlin ergangen. Nach Auffassung des DBB NRW muss aber auch das Land Nordrhein-Westfalen detailliert und umfangreich prüfen, ob es als Besoldungsgesetzgeber für das Land Nordrhein-Westfalen die mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben im Jahr 2020 und in den vergangenen Jahren eingehalten hat. Wie bereits geschildert, liegt ein Ergebnis noch nicht vor.

Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamter

Mit weiterem am 29. Juli 2020 veröffentlichten Beschluss vom 04. Mai 2020 (Az. 2 BvL 6/17 u.a.) hat das BVerfG zudem festgestellt, dass die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 gewährte Besoldung im Hinblick auf die zustehenden Zuschläge ab dem dritten Kind teilweise verfassungswidrig ist.

Die Pressemitteilung des BVerfG zu dieser Entscheidung mit einem Link zur Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Bereits am 07.06.2017 hatte das Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 3 A 1058/15, 3 A 1059/15, 3 A 1060/15 und 3 A 1061/15) entschieden, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind rechtswidrig zu niedrig bemessen sind.

Auch das Verwaltungsgericht Köln kam in seinen Beschlüssen vom 03.05.2017 (Az: 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15) zu dem Ergebnis, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile rechtswidrig zu niedrig bemessen seien. Es hat die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses hat nunmehr festgestellt, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips verpflichtet ist, seinen Beamtinnen und Beamten sowie deren Familien einen jeweils amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Deshalb ist bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Alimentation ausmacht, die Anzahl der Kinder nicht ohne Bedeutung.

Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Erst ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, bis spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Eine solche liegt aber ebenfalls noch nicht vor.

Haushaltsnahe Geltendmachung möglicher Ansprüche erforderlich

Der DBB NRW kann schon aufgrund des dem Gesetzgeber zwar durch die verfassungsmäßigen und durch das BVerfG konkretisierten Vorgaben umrissenen aber immer noch eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums nicht abschließend beurteilen, ob sich und in ggf. welcher Höhe weitergehende Ansprüche ergeben, rät aber allen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und –empfängern solche möglichen Ansprüche zu sichern.

Das BVerfG hat in beiden Entscheidungen betont, dass grundsätzlich nur diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Bezüglich dieses Erfordernisses hatte sich der DBB NRW bereits im August 2020 an das Ministerium für Finanzen in Nordrhein-Westfalen gewandt mit der Anregung, auf das Erfordernis dieser zeitnahen Geltendmachung – also im jeweiligen Haushaltsjahr – zu verzichten und zuzusagen, allen Betroffenen entsprechende mögliche Ansprüche von Amts wegen auszuzahlen. Der DBB NRW ist der Auffassung, dass ein solches Vorgehen für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Insbesondere bedeutete dies eine Entlastung der Kolleginnen und Kollegen in den Bezügestellen, die von massenhaft zu erwartenden und zu bearbeitenden Schreiben verschont bleiben würden. Aber es wäre auch als Akt der Wertschätzung zu werten, wenn nicht alle Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und –empfänger jeweils einzeln und ggf. auch noch wiederholt in jedem Jahr entsprechende Ansprüche schriftlich stellen müssten. Eine inhaltliche Reaktion des Finanzministeriums ist jedoch ausgeblieben, so dass der DBB NRW dazu rät, die Ansprüche nun schriftlich geltend zu machen.

Für eine solche Geltendmachung können die vom DBB NRW herausgegebenen Musteranträge und –widersprüche verwendet werden.

Diese finden Sie hier:

Muster_Mindestalimentation/Grundbesoldung

Muster_Besoldung ab dem dritten Kind

Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen, die kindbezogene Zuschläge für drei oder mehr Kinder beanspruchen, müssen zur Anspruchswahrung auch beide Anträge bzw. Widersprüche einreichen.

Der DBB NRW weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass diese Anträge und Widersprüche für jedes Jahr zu wiederholen sind. Empfehlenswert ist dies jeweils zu Beginn eines Jahres.

Der DBB NRW kann seinen Mitgliedern allerdings aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und –empfängern weder Beratungs- noch Verfahrensrechtsschutz gewähren.

zum Weiterlesen bitte hier klicken: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/

Von DBB NRW

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