Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder hatten bereits nach den Entscheidungen vom 05.01.2021 angekündigt, das Kinderkrankengeld für das Jahr 2021 um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) zu erhöhen. Seitens des Bundes wurde die Erweiterung der Kinderkrankentage bereits für gesetzlich Versicherte und die Beamtinnen und Beamten des Bundes durch die Neufassung des § 45 Abs. 2a SGB V, umgesetzt.

Der Anspruch gilt dabei insbesondere für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule pandemiebedingt geschlossen ist. Unabhängig von einer möglichen Notbetreuung und Distanzunterricht stellen diese Einschränkungen Eltern erneut vor das Problem, wie die Kinderbetreuung in Kombination mit Homeschooling und Arbeit zu bewerkstelligen ist.

DBB NRW forderte Gleichklang für Landesbeamtinnen und Landebeamte

Der DBB NRW hatte sich bereits Anfang Januar 2021 mit seiner Stellungnahme an das Ministerium für Inneres gewandt und auf die Notwendigkeit, eine entsprechende Regelung für Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen zu treffen, hingewiesen und einen Gleichklang zur Bundesregelung gefordert, um eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu gewährleisten.

Zuletzt in der zurückliegenden Woche wurden seitens des DBB NRW noch intensive Gespräche zur Ausgestaltung einer möglichen Übertragung der Regelungen des Bundes für die Beamtenschaft in Nordrhein-Westfalen geführt. Nunmehr hat die Landesregierung in ihrer Kabinettssitzung am 26. Januar 2021 beschlossen, dass der Sonderurlaub für das Jahr 2021 auf Grund der immer noch währenden Corona-Pandemie zur Betreuung von Kindern ausgeweitet wird.

Deutliche Erhöhung der Sonderurlaubstage

Nunmehr können Beamtinnen und Beamte in NRW pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr. Damit hat sich die Anzahl der zur Betreuung, Beaufsichtigung und Pflege verfügbaren Sonderurlaubstage erheblich erhöht.

Dabei können die Sonderurlaubstage auch zur Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Corona bedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können. Dies gilt auch losgelöst davon, ob bereits die Möglichkeit mobilen Arbeitens besteht. Damit die Regelungen umgesetzt werden können, bedarf es einer Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW.

Wichtiges Signal für den öffentlichen Dienst

„Nordrhein-Westfalen zeichnet sich insbesondere durch einen auch in Krisensituationen beständigen und sehr gut funktionierenden öffentlichen Dienst aus. Er ist der Garant, auch in Situationen wie der gegenwärtigen, für einen reibungslosen Ablauf der ihm übertragenen Pflichten und Aufgabenbereiche,“ so Roland Staude, 1. Vorsitzender des DBB NRW. Daher ist die Ausweitung des Sonderurlaubs zur pandemiebedingten Betreuung von Kindern für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten ein wichtiges Signal.

 

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Von DBB NRW

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