Jedes neue Jahr hält Veränderungen für die Bürgerinnen und Bürger bereit. Vielfach kann man den Eindruck gewinnen, es handele sich bei den neu in Kraft tretenden Gesetzen um einen Leistungsnachweis der Politik. In den meisten Fällen haben gesetzliche Änderungen oder Neureglungen allerdings einen sachlichen Hintergrund. Einige Veränderungen sind bereits spürbar geworden. Hierzu zählen der Wegfall des Solidaritätszuschlages und die Rückkehr zu den alten Mehrwertsteuersätzen von 7 und 19 Prozent.

Solidaritätszuschlag entfällt teilweise

Für rund 90 Prozent der Steuerzahler entfällt der Solidaritätszuschlag, sie müssen nunmehr den 6,5-prozentigen Aufschlag auf die Einkommenssteuer nicht mehr entrichten. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag mehr anfällt, wird von 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben. Kapitalanleger müssen allerdings weiterhin auf steuerpflichtige Kapitalerträge, zum Beispiel auf Zinsen, den Solidaritätszuschlag zahlen.

Grundrente ab dem 1. Januar

Am 1. Januar 2021 ist die neue Grundrente eingeführt worden. Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, erhalten für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente. Bisher niedrige Renten werden deshalb mit der neuen Grundrente aufgewertet. Einen Anspruch auf die Grundrente haben diejenigen, die mindestens 33 Jahre Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit aufweisen können, aber im Durchschnitt wenig verdient haben.

Grundlage für die Berechnung sind die sogenannten Entgeltpunkte, die während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen. Im Jahr 2019 waren dies zwischen 972 bis 2.593 Euro brutto.

Die Grundrente muss nicht beantragt werden, Sie wird automatisch von der Rentenversicherung berechnet. Hierzu findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Das Einkommen wird angerechnet, wenn es den Freibetrag von 1.250 Euro für Alleinlebende und 1.950 Euro für Paare übersteigt. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen.

Änderungen für Rentnerinnen und Rentner

In 2021 sinkt der Rentenfreibetrag für Neurentner um ein Prozent. Für diejenigen, die 2021 in Rente gehen, bleiben 19 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Die restlichen 81 Prozent ihrer gesetzlichen Rente unterliegen der Besteuerung. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 um ein Prozent. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab dem 1. Januar 2021 gelten für das Kindergeld folgende monatliche Beträge:

  • Erstes und zweites Kind: 219 Euro
  • Drittes Kind: 225 Euro
  • Viertes und jedes weitere Kind: 250 Euro

Die Erhöhung beträgt 15 Euro mehr Kindergeld. Dies ist der höchste Anstieg seit 2010.

Der steuerliche Kinderfreibetrag für zusammen veranlagte Eltern wird von jetzt 5.172 Euro um 576 Euro auf 5.748 Euro angehoben. Dieser Betrag ihres Einkommens bleibt für Eltern pro Kind und Jahr steuerfrei (mit Betreuungsfreibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro sind das 8.388 Euro).

Ob die Zahlung des Kindergeldes oder des Kinderfreibetrags für die Eltern günstiger ist, ermittelt das Finanzamt. In letzterem Fall wird der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Auch der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen ist seit dem 1. Januar 2021 erhöht worden. Er stieg von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat und Kind. Den Kinderzuschlag, der zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird, beantragen, können Alleinerziehende und Familien mit kleinem Einkommen, die zwar genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Diese Eltern können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen. Hier steigt der Betrag von bisher 150 Euro pro Kind und Schuljahr auf 154,50 Euro.

Höherer Steuerfreibetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende können 2021 von einem höheren Steuerfreibetrag profitieren. Zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 1.908 Euro gibt es einen Freibetrag von 2.100 Euro. Antragsberechtigt ist ein Elternteil, wenn es mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.

Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht außerdem ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.

Hartz-IV-Regelsätze

Am 1. Januar ist das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 in Kraft getreten. Bezieher der Grundsicherung erhalten danach mehr Geld. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz um 14 auf 446 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften bekommen ab Januar zwölf Euro mehr pro Person (401 Euro). Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer beziehungsweise erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung (insbesondere Pflegeheime) leben, erhalten zwölf Euro mehr und bekommen 357 Euro.

Die Grundsicherung für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird um einen Euro auf 309 Euro angehoben, für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird sie um 33 Euro auf 283 Euro erhöht. Die Leistungen für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steigen von derzeit 328 Euro auf 373 Euro. Zudem steigt die Leistung für den persönlichen Schulbedarf von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro. Davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.

Der aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie geltende erleichterte Zugang zu Grundsicherung und Sozialhilfe wurde bis 31. März 2021 verlängert. Bis dahin werden Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden übernommen und vorläufige Leistungen werden vereinfacht bewilligt.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Auch im neuen Jahr werden die Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben angehoben. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 6.450 Euro auf 6.700 Euro (im Jahr 80.400 Euro), in den übrigen Bundesländern von 6.900 Euro auf 7.100 Euro im Monat (im Jahr 85.200 Euro).

Bundeseinheitlich steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 62.550 Euro auf 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich monatlich 4.837,50 Euro (58.050 Euro im Jahr). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung steigt im Westen von 82.800 Euro auf 85.200 Euro und im Osten von 77.400 Euro auf 80.400 Euro.

Aufwendungen für das Alter

Ab dem 1. Januar können Aufwendungen für das Alter steuerlich vermehrt abgesetzt werden. Dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsstän­dischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und Rürup-Renten. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25.787 Euro (2020: 25.046 Euro).

Davon wirken sich 92 Prozent steuermindernd aus. Das heißt: Alleinstehende können 23.724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47.448 Euro steuerlich geltend machen.

Pendlerpauschale

Ab 2021 steigt die Pendlerpauschale für alle Arbeitnehmer mit Fahrwegen von 21 Kilometern und mehr. Die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer wird um fünf Cent auf 35 Cent pro Entfernungskilometer erhöht. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei 30 Cent.

Geringverdiener, die gar keine Lohn- oder Einkommensteuern zahlen, können künftig bei längeren Fahrwegen eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen. Ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent. Dafür ist jedoch die Abgabe einer Steuererklärung notwendig.

Home-Office

Steuerlich auswirken kann sich im kommenden Jahr auch die Arbeit im Home-Office. Künftig dürfen pro Heimarbeitstag fünf Euro angesetzt werden – maximal allerdings 600 Euro pro Jahr. Damit können sich bis zu 120 Heimarbeitstage im Jahr steuermindernd auswirken.

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge treten ab 2021 Verbesserungen bei den Behinderten-Pauschbeträgen und dem Pflege-Pauschbetrag in Kraft. Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt. Zukünftig wird bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Pauschbetrag gewährt und eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung liegt der Pauschbetrag zwischen 384 und 2.840 Euro. Bisher waren es zwischen 310 und 1.420. Der erhöhte Behindertenpauschbetrag wird von 3.700 auf 7.400 Euro angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

Der bisherige Pflege-Pauschbetrag wird von derzeit 924 auf 1.800 Euro angehoben. Zukünftig gibt es bereits ab Pflegegrad 2 einen Pauschbetrag. Während bislang der Pflegepauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt.

Foto: Stockwerk-Fotodesign/stock.adobe.com

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Von BSBD NRW

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