DBB NRW begrüßt spürbare Entlastung von Familien

Eigentlich hatte das Bundesverfassungsgericht das Land NRW mit einer im Juli vergangenen Jahres veröffentlichten Entscheidung verpflichtet, bereits bis zum 31. Juli 2021 ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. In diesem Beschluss hatte es deutlich gemacht, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängern mit mehr als zwei Kindern in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig zu niedrig ist. Am 9. September 2021 hat der Landtag nun ein Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien beschlossen, mit dem die Familienzuschläge ab dem dritten Kind deutlich erhöht werden. Zu diesem Gesetz hatte der DBB NRW im Vorfeld Stellung genommen. „Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für alle betroffenen Beamtenfamilien umsetzt.“, so Roland Staude, Vorsitzender des DBB NRW. Dass die Anpassungen jetzt so hoch ausfallen, begrüßt Staude ebenfalls: „Dies trägt dazu bei, dass die Familien spürbar entlastet werden.“

Für 2021 kein Antrag erforderlich

Für das Jahr 2021 gilt, dass betroffene Familien diesbezüglich nichts weiter unternehmen müssen. Insbesondere ist es nicht notwendig, Ansprüche bezogen auf die Zuschläge ab dem dritten Kind für das Jahr 2021 schriftlich geltend zu machen. Denn bestehende Ansprüche müssen von Gesetzes wegen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 erfüllt werden.

DBB NRW kritisiert die Benachteiligung zahlreicher Familien

Zudem sieht das Gesetz Nachzahlungsansprüche seit dem Jahr 2011 vor. Allerdings nur für diejenigen, die ihre Ansprüche rechtzeitig jährlich geltend gemacht hatten. Der DBB NRW hatte bereits frühzeitig und wiederholt gefordert, auf ein solches jährliches Geltendmachungserfordernis zu verzichten, um alle betroffenen Familien zu berücksichtigen. Dieser Forderung erteilt das Gesetz jedoch eine Absage. Hierzu der Vorsitzende des DBB NRW: „Dadurch, dass der Gesetzgeber eine Gleichstellungszusage ausdrücklich abgelehnt hat, hat er es versäumt, seine Wertschätzung auszudrücken. Dies wäre gerade in der jetzigen Zeit, in der die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erneut besondere Verlässlichkeit und Tatkraft unter Beweis gestellt haben, angemessen gewesen.“ Es sei doch eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass die Beamtinnen und Beamten aber auch die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger mindestens das erhalten müssen, was Ihnen das Grundgesetz garantiert.

Vertane Chance für eine verfassungsmäßige Alimentation in NRW

Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hat der DBB NRW wiederholt kritisiert, dass eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 nicht umgesetzt wurde: und zwar betreffend die Grundbesoldung. Auch hier hatte das Gericht konkret vorgegeben, welche Faktoren bei der Amtsangemessenheit der Alimentation zu beachten sind, insbesondere bezüglich des Abstands zur Grundsicherung. „Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass hier eine Chance vertan wird, die Alimentation in NRW insgesamt wieder verfassungsgemäß zu gestalten“, so Staude weiter, „und dabei bleiben wir auch.“ Ob dieser zweite Beschluss Auswirkungen auf das Besoldungsgefüge in NRW haben wird, werde laut Finanzminister weiterhin geprüft.

DBB NRW empfiehlt: Ansprüche rechtzeitig geltend machen!

Aber Achtung! Auch bei einer Umsetzung dieser Entscheidung kann nicht damit gerechnet werden, dass der Gesetzgeber auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Geltendmachung verzichtet. Der DBB NRW empfiehlt deshalb weiterhin allen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsemfängerinnen und -empfängern in NRW, rechtzeitig jeweils jährlich den Anspruch auf die amtsangemessene (Mindest-) Alimentation schriftlich geltend zu machen. Hierzu hatte der DBB NRW bereits ein entsprechendes Muster zur Verfügung gestellt.

Weitere Aspekte des Gesetzes

Der Landtag NRW hat desweiteren auch den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit neu geregelt. In Umsetzung auch hierzu ergangener verfassungsrechtlicher Rechtsprechung sollen Beamtinnen und Beamten, die begrenzt dienstfähig sind, einen höheren Zuschlag erhalten. Ziel ist eine Besserstellung gegenüber Beschäftigten, die freiwillig in Teilzeit arbeiten.

Weiterhin enthält das Gesetz noch besoldungsrechtliche Aspekte des Masterplans Grundschule. Konkret geht es dabei um Stellen für Konrektorinnen und Konrektoren an kleineren Grundschulen sowie um Beförderungsmöglichkeiten für Lehrkräfte an Grundschulen außerhalb von Schulleitungsämtern.

zum Weiterlesen bitte hier klicken: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/familienzuschlag-ab-dem-dritten-kind-wird-in-nrw-rueckwirkend-zum-01-januar-2021-erhoeht/

Von DBB NRW

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