Wie in jedem Jahr treten zum 1. Januar wieder zahlreiche Neuregelungen, Gesetze und Gesetzesänderungen in Kraft. Die wichtigsten Rechtsanpassungen haben wir zusammengestellt. Die aktuellen Gesetzesänderungen bürden den Bürgern in der Regel zusätzliche Kosten auf, während einzelne Gruppen auch finanziell profitieren.

Generell wird man sagen können, dass die Mitte der Gesellschaft erneut die Hauptlast der politisch gewollten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umgestaltungen wird tragen müssen.

CO2-Preis steigt weiter

Ab dem 1. Januar 2022 steigt der CO2-Preis von 25 Euro auf nunmehr 30 Euro pro Tonne an. Fossile Brennstoffe werden seit 2021 aus Gründen des Klimaschutzes mit einem Preis belegt, der sich künftig stufenweise weiter erhöhen wird. Bis 2025 steigt der Preis schrittweise auf 55 Euro pro Tonne CO2. Diese Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher weiter. Das hat zur Folge, dass sich Erdgas oder Benzin verteuern. Der CO2-Anteil am Gesamtpreis von Heizöl und Diesel beträgt dann 9,5 Cent pro Liter. Im Vergleich zu 2021 wird damit der Liter um 1,6 Cent teurer. Bei Benzin beträgt der Anstieg knapp 1,5 Cent pro Liter im Vergleich zu 2021. Der CO2-Preis für Erdgas steigt um 1 Cent pro 10 Kilowattstunden (kWh) auf dann 6,5 Cent pro 10 kWh. Von einem steigenden CO2-Preis verspricht sich die Bundesregierung eine Lenkungswirkung. Die Bürgerinnen und Bürger sollen möglichst klimafreundliche Alternativen nutzen.

EEG-Umlage sinkt in 2022

Durchschnittlich beträgt der Strompreis für private Haushalte 31,38 Cent pro kWh. Er ist damit so hoch wie nie und nimmt in Europa eine absolute Spitzenstellung ein.

Da die Beschaffungskosten für Strom auch im kommenden Jahr erheblich steigen werden, hatte die Politik ein Einsehen und hat die EEG-Umlage gesenkt. Von derzeit 6,5 Cent wird die Umlage auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde sinken. Die Wirkung auf den Strompreis wird wegen der höheren Beschaffungskosten kaum spürbar sein. Ein Sinken des Strompreis wird deshalb in Expertenkreisen als eher unwahrscheinlich angesehen. Wir werden wohl auch künftig mit weiteren Preissprüngen rechnen müssen, weil es den Klimaschutz nicht zum Nulltarif geben wird.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 9,60 auf 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 nochmals auf dann 10,45 Euro pro Stunde. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020 und wurde mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossen.

Der Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, ausgenommen sind lediglich beispielsweise Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten.

Wohngeld

Mehr Geld gibt es zum 1. Januar auch für fast alle Wohngeldempfänger. Rund 30.000 Haushalte können im Jahr 2022 erstmals einen Wohngeldanspruch geltend machen. Insgesamt sollen rund 640.000 Haushalte von der Wohngelderhöhung profitieren.

Das Wohngeld wird nach der Wohngeldreform von 2020 zum 1. Januar 2022 zum ersten Mal automatisch an die Mieten- und die Einkommensentwicklung angepasst. Die regelmäßige Anpassung des Wohngelds erfolgt alle zwei Jahre. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete beziehungsweise Belastung. Wohngeld können auch Eigentümer beantragen, die ihre Wohnung selbst nutzen.

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze

Pandemiebedingt sinken 2022 die Bemessungsgrenzen für Sozialabgaben in den alten Bundesländern von 7.100 Euro im Monat auf 7.050 Euro (im Jahr 84.600 Euro). Die Grundlage hierfür ist die sogenannte Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent. In den neuen Bundesländern hingegen steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 6.700 Euro auf 6.750 Euro (im Jahr 81.000 Euro).

Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Für die Gesetzlichen Krankenversicherungen ist die bundesweite Einkommensentwicklung maßgebend. Hier lag der Wert im Jahr 2020 bei -0,15 Prozent. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt deshalb 2022 bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt bundeseinheitlich monatlich weiterhin 4.837,50 Euro (58.050 Euro im Jahr).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung sinkt im Westen von 85.200 Euro auf 84.600 Euro und steigt im Osten von 80.400 Euro auf 81.000 Euro.

Ab 2022 wird Bezahlung an Ladestromsäulen einfacher

Das Laden von Elektrofahrzeugen wird zum 1. Januar 2022 neu geregelt. Dann gilt die neue bundesweite Ladesäulenverordnung. Kundinnen und Kunden müssen dann die Möglichkeit haben, ihre Rechnung neben der Bargeldzahlung auch mit Debit- und Kreditkarten an der Ladesäule zahlen zu können. Bis Mitte 2023 haben Anbieter Zeit, entsprechende Bezahlsysteme zu entwickeln und zuzulassen. Bestehende Ladesäulen müssen nicht nachgerüstet werden.

Ab 2022 verlangt auch die Post mehr Porto

Ab Neujahr verlangt die Deutsche Post höhere Preise für verschiedene Produkte, darunter auch das Briefporto. Der Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief kosten dann jeweils fünf Cent mehr. Der Versandt einer Postkarte kostet künftig 70 statt 60 Cent. Der Standardbrief wird von 80 auf 85 Cent verteuert.

Hartz-IV-Regelsätze werden angepasst

Der monatliche Regelsatz in der Grundsicherung steigt für erwachsene Leistungsberechtigte zum 1. Januar um drei Euro. Für alleinstehende Erwachsene steigt der monatliche Regelsatz auf 449 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften bekommen pro Person 404 Euro. Auch erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt anderer beziehungsweise erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung (insbesondere Pflegeheime) leben, erhalten drei Euro mehr und kommen so auf 360 Euro.

Die Grundsicherung für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird um zwei Euro auf 311 Euro angehoben, auch für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird sie um zwei Euro auf 285 Euro erhöht. Die Leistungen für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres steigen um drei Euro von derzeit 373 Euro auf 376 Euro. Zudem steigt die Leistung für den persönlichen Schulbedarf von derzeit 154,50 Euro auf 156,00 Euro. Davon werden für das erste Schulhalbjahr 2022 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr 52 Euro gezahlt.

Entsprechend angepasst wurden auch die Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ein alleinstehender Erwachsener beispielsweise erhält dann 367 Euro.

Pfändungsschutz verbessert sich

Ab dem 1. Januar 2022 wird auch der Pfändungsschutz verbessert. Bei der Sachpfändung durch Gerichtsvollzieher wird dann auch der Bedarf anderer Personen berücksichtigt, die mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Vorher wurde dafür ausschließlich der Bedarf der Schuldner und deren Familien berücksichtigt.

Außerdem wurde die Liste der Gegenstände erweitert und modernisiert, die nicht gepfändet werden können. Dazu zählen unter anderem Haustiere. Beim Weihnachtsgeld sind zukünftig zunächst 630 Euro geschützt. Der Betrag ist jährlich von der jeweils gültigen Pfändungstabelle abhängig.

Updatepflicht für Waren mit digitalen Elementen

Händler müssen künftig Updates für Waren mit digitalen Elementen bereitstellen, die für die volle Nutzbarkeit erforderlich sind. Dazu gehören zum Beispiel Smart-TVs, Smart-Watches oder „intelligente“ Haushaltsgeräte, die nur mit einem digitalen Element funktionieren. Fehlen die Updates, gelten die Produkte als mangelhaft. Dann können Käufer ihre Gewährleistungsrechte geltend machen.

Kündigungen werden ab 2022 einfacher

Bisher war bei vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Regel, dass Laufzeitverträge drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen. Ist die Frist verpasst, verlängerte sich die Laufzeit um ein Jahr. Ab 1. März 2022 ändert sich das. Dann gilt: Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat enthalten. Wird die Kündigungsfrist verpasst, so verlängern sich die Verträge künftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Dies bedeutet, dass Verträge dann jederzeit, mit einer Frist von einem Monat, gekündigt werden können.

Wird ein Laufzeitvertrag über eine Homepage abgeschlossen, muss der Vertragspartner ab dem 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf der Homepage platzieren. Dadurch soll ein Vertrag schneller und leichter wieder beenden werden können. Bislang war die Kündigung solcher Verträge oft mit stundenlanger Suche nach Kündigungsbuttons verbunden.

Beweislastumkehr im Kaufrecht

Der Bundestag hat die Verlängerung der Beweislastumkehr in nationales Recht umgesetzt im Hinblick auf Mängel umgesetzt. Danach wird für alle Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, der Zeitraum für die Beweislastumkehr von bisher sechs auf zwölf Monate verlängert. Wenn an einer gekauften Sache innerhalb eines Jahres nach Kauf ein Mangel auftritt, dann wird künftig vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand.

Kundinnen und Kunden können somit im ersten Jahr nach Erhalt der Ware Gewährleistungsrechte geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Mangel eindeutig auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist.

In der Einkommenssteuer erhöht sich der Grundfreibetrag ab 2022

Steuerzahler erwartet etwas mehr Geld, das ihnen steuerfrei zur Verfügung steht. Der Grundfreibetrag steigt 2022 um 204 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden. Bei einem Ledigen werden erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9948 Euro im Jahr Einkommensteuern fällig. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag: auf 19.896 Euro.

Im neuen Jahr kommt das Aus für die Plastiktüte

Für die Einweg-Plastiktüte sieht es nicht gut aus. Im Einzelhandel ist sie ab Januar 2022 verboten. Die Kunststofftüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern dürfen dann nicht mehr in Umlauf gebracht werden. Weiterhin angeboten werden dürfen jedoch die sogenannten Hemdchenbeutel, die dünner sind. Sie werden weiterhin an Obst-, Gemüse- und Frischetheken zu finden sein. Auch Mehrwegtaschen aus dickerem Kunststoff und Einkaufstüten aus Papier bleiben erlaubt. Wer umwelt- und ressourcenbewusst einkaufen möchte, kann zum Einkaufen einen Korb oder einen Mehrwegbeutel nutzen.

Neue Pfand-Regeln ab 2022

Ab 1. Januar 2022 werden alle Getränkedosen und alle Einwegflaschen aus Kunststoff mit 25 Cent Pfand belegt. Einzige Ausnahme bilden dabei reine Molkereiprodukte. Restbestände von Dosen und Flaschen ohne Pfand darf der Handel bis zum 1. Juni abverkaufen.

Batterien sollen umweltfreundlicher werden

Zum 1. Januar 2022 soll das deutsche Batteriegesetz abgelöst werden. Neu eingeführt wird dann die Batterieverordnung, die in allen EU-Staaten gilt. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft sollen Batterien so über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg deutlich umweltfreundlicher werden. Auch die Mindestsammelquote soll steigen.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht ab 2022 direkt an den Arbeitgeber

Auch bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschwindet ein Zettel, in diesem Fall ein gelber. Ab 1. Juli 2022 geht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von Ärzten und Kassen direkt an den jeweiligen Arbeitgeber. Bereits seit Oktober 2021 bekommen gesetzlich Versicherte bei Krankschreibung keinen „gelben Zettel“ mehr. Stattdessen geht die eAU digital direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse.

Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Heimen

Bis zum 15. März 2022 müssen Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Das haben Bundestag und Bundesrat am 10. Dezember 2021 beschlossen. Außerdem dürfen auch Apothekerinnen und Apotheker, Tier- oder Zahnärztinnen und -ärzte impfen.

Die Länder bekommen mehr Möglichkeiten für regionale Maßnahmen gegen die Pandemie. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“.

Friedhelm Sanker

Foto im Beitrag © Zerbor / stock.adobe.com

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Von BSBD NRW

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