Seit dem 01. Oktober 2014 ist er im Amt, der alte und auch neue Justizvollzugsbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 31. Oktober 2022 hat das schwarz-grüne Landeskabinett entschieden, dieses Amt weiter mit Professor Dr. Michael Kubink zu besetzen. Justizminister Dr. Benjamin Limbach freute sich und kommentierte die Entscheidung mit dem Hinweis, dass dem NRW-Strafvollzug damit weiter ein profunder Kenner der Verhältnisse in den Vollzugseinrichtungen als Berater zur Verfügung stehe.

Aufgabe des Vollzugsbeauftragten ist es, das Ministerium als weisungsunabhängiger Berater in grundsätzlichen Angelegenheiten des Justizvollzugs zu unterstützen. Gleichzeitig obliegen ihm die Aufgaben eines Ombudsmannes für alle vom Strafvollzug Betroffenen.

Professor Dr. Michael Kubink wurde 1964 in Köln geboren. Er war von 1994 bis 2001 Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Kriminologie und Strafrecht der Universität zu Köln.

Seit seiner Habilitation im Jahr 2001 ist er in den Bereichen Kriminologie, Strafvollzugsrecht, Jugendstrafrecht und allgemeines Strafrecht als Dozent an der Universität Köln tätig.

Seit 2003 leitete er das unter anderem für Jugendstrafrecht, Bewährungshilfe und Kriminalprävention zuständige Referat im Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Mit Prof. Dr. Michael Kubink nimmt ein anerkannter Experte, der sich in der Praxis bereits nachhaltig bewährt hat, auch künftig das Amt des Justizvollzugsbeauftragten wahr. Durch seine Lehrtätigkeit an der Kölner Universität hatte sich der alte und neue Justizvollzugsbeauftragte einen veritablen wissenschaftlichen Ruf erarbeitet. Er hat in den zurückliegenden Jahren die durch seinen Amtsvorgänger, Prof. Dr. Michael Walter, aufgebaute Struktur weiter vervollkommnet. Zwischenzeitlich darf man wohl feststellen, dass Prof. Dr. Kubink das Profil des Amtes deutlich geschärft und konzeptionell so aufbereitet hat, dass es im Bewußtsein aller mit dem Strafvollzug befassten Personen fest verankert ist.

Der Justizvollzugsbeauftragte wird im Wege der Selbstbefassung tätig. Ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden besteht nicht. Der Beauftragte kann von den Justizvollzugsbehörden mündliche und schriftliche Auskünfte verlangen, verfügt über ein Zutrittsrecht zu den Vollzugseinrichtungen des Landes und kann Akteneinsicht fordern. Mit seiner Öffentlichkeitsarbeit trägt er zur sachgerechten Unterrichtung der Bevölkerung bei.

Der BSBD wünscht Prof. Dr. Michael Kubink für die Fortführung des Amtes alles Gute, recht viel Erfolg und bietet die Fortsetzung der bislang als überaus konstruktiv erlebten Zusammenarbeit an.

Friedhelm Sanker

Foto: Justiz NRW

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Von BSBD NRW

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