Unbefristete Änderung des Landespersonalvertretungsgesetz NRW verkündet
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben bekanntlich alles und jeden getroffen. Die Kontaktbeschränkungen hatten auch massive Auswirkungen auf die Personalräte. Die Arbeit der Personalvertretungen in NRW war aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben, Personalratssitzungen grundsätzlich in Präsenz abhalten und Beschlüsse in persönlicher Anwesenheit fassen zu müssen, erheblich gefährdet. Der Gesetzgeber hatte daher schon im Jahr 2020 die Möglichkeit eröffnet, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung erfolgt sind. Diese befristete Möglichkeit wurde mehrfach verlängert und wäre am 30.06.2023 ausgelaufen.
Die am 13.06.2023 verkündete Neuregelung, insbesondere in § 31 LPVG NRW, bestimmt zunächst den Grundsatz, dass die Sitzungen der Personalvertretungen weiterhin in der Regel als Präsenzsitzungen stattfinden. Es werden sodann die Voraussetzungen konkret gefasst, unter denen abweichend Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz – durch Hinzuschaltung einzelner Personen oder als digitale Sitzung insgesamt – durchgeführt werden können. Gleichzeitig entfällt die neben der Durchführung von Präsenz- oder Hybridsitzungen eingeführte Möglichkeit zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren wieder.
Hierzu der 1. Vorsitzende des DBB NRW Beamtenbund und Tarifunion, Roland Staude: „Der DBB NRW begrüßt, dass nun dauerhaft ermöglicht wird, Personalratssitzungen rechtssicher digital oder hybrid durchzuführen. Alles andere wäre auch überhaupt nicht mehr zeitgemäß.“
Was dem DBB NRW besonders wichtig war und er im Gesetzgebungsverfahren betont hat, ist die Bedingung, dass der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in der Entscheidung des Personalrats steht. „Die autonome Entscheidungsmöglichkeit der Personalräte ist für den DBB NRW von essentieller Bedeutung“, so Staude weiter. Nach der Gesetzesbegründung hat der Personalrat zwar bei seiner Entscheidung – insbesondere bei langen Anfahrtswegen zu Präsenzsitzungen – dienstliche Erfordernisse und die Zielsetzung einer klimaneutralen Landesverwaltung in den Blick zu nehmen. Darin wird aber ausdrücklich klargestellt, dass die Dienststelle nicht berechtigt ist, die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen z.B. aus Kostengründen zu verlangen.
Das Gesetz macht sodann weitere Vorgaben, die bei einer digitalen oder hybrid durchzuführenden Personalratssitzung zu beachten sind. Beispielsweise ist die Durchführung von Video- oder Telefonkonferenzen auf Einrichtungen beschränkt, die von der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben wurden. Hierzu hatte der DBB NRW gefordert, dass die Dienstherren verpflichtet werden, die Personalvertretungen mit solchen Systemen auszustatten. Dies ist nämlich vielerorts noch nicht der Fall, sodass das Recht des Personalrats zu digitalen Sitzungen häufig ins Leere läuft. Hier besteht aus Sicht des DBB NRW noch Optimierungsbedarf.
Durch eine Änderung des § 45 LPVG wird zudem ermöglicht, dass auch Personalversammlungen – unter bestimmten Voraussetzungen – vollständig oder teilweise digital durchgeführt werden können.
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