Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist ein internationales Menschenrechtsabkommen, das die Rechte von Menschen mit Behinderungen stärkt und schützt. Sie wurde am 13. Dezember 2006 verabschiedet und trat am 3. Mai 2008 in Kraft. Ziel der Konvention ist es, die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu gewährleisten.
In Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt die UN-BRK als verbindliche Grundlage für die Gestaltung von Politik und Recht. Dies schließt auch den Justizvollzug ein, sowohl im öffentlichen als auch im nichtöffentlichen Bereich. Die Umsetzung der Konvention im Justizvollzug stellt eine besondere Herausforderung dar, da hier verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen, angefangen von der Zugänglichkeit der Gebäude bis hin zur Sicherstellung angemessener Unterstützung und Barrierefreiheit für Bedienstete und Gefangene mit Behinderungen.
Der Leitfaden für barrierefreies Bauen spielt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der UN-BRK im Justizvollzug. Er legt Standards und Richtlinien fest, die sicherstellen sollen, dass Gebäude und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und ihre Bedürfnisse angemessen berücksichtigt werden. Dies beinhaltet beispielsweise den barrierefreien Zugang zu Gebäuden, die Einrichtung von barrierefreien Sanitäranlagen und die Bereitstellung von Hilfsmitteln und Unterstützung für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen.
Im nordrhein-westfälischen Justizvollzug werden bestenfalls verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die UN-BRK und den Leitfaden für barrierefreies Bauen umzusetzen. Dazu gehören:
Bauliche Maßnahmen
Neue Einrichtungen und Renovierungsprojekte werden gemäß den Richtlinien für barrierefreies Bauen gestaltet und umgesetzt, um eine Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.
Schulungen und Sensibilisierung
Mitarbeiter im Justizvollzug sollten regelmäßig geschult und sensibilisiert werden, um die Bedürfnisse von Bediensteten und Gefangenen mit Behinderungen besser zu verstehen und angemessen darauf reagieren zu können.
Individuelle Unterstützung
Bedienstete mit Behinderungen (sichtbare und unsichtbare Einschränkungen) erhalten individuelle Unterstützung und Hilfsmittel, um ihre Teilhabe am Berufsleben zu gewährleisten. Dies kann die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern, barrierefreien Kommunikationsmitteln oder anderen spezifischen Hilfsmitteln umfassen.
Ebenso verhält es sich auch bei Inhaftierten mit Beeinträchtigungen, die gerade in einer überalternden Gesellschaft auch innerhalb des Vollzuges Beachtung finden sollten.
Kontinuierliche Überprüfung
Die Umsetzung der UN-BRK im Justizvollzug sollte regelmäßig überprüft und evaluiert werden, um sicherzustellen, dass die Standards eingehalten werden und Verbesserungen vorgenommen werden können, wo dies erforderlich ist. Die örtlichen oder überörtlichen Schwerbehindertenvertretungen, die in vielen Bereichen geschult und vernetzt sind, können hier oft Hilfestellung und Information geben.
Wie sieht es in der Realität aus?
Ein zentrales Problem stellen die meist maroden und veralteten Bauten dar, die den aktuellen Standards der Barrierefreiheit nicht genügen können. Eine Teilhabe für Menschen mit Behinderungen ist aufgrund dieser gravierender Mängel schlichtweg nicht möglich.
Darüber hinaus ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung innerhalb des Justizvollzuges noch nicht überall selbstverständlich. Ihre Einbindung ist jedoch entscheidend, um die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu erkennen und adäquat zu berücksichtigen.
Es ist daher dringend erforderlich, nicht nur die baulichen Zustände der Justizvollzugsanstalten zu verbessern, sondern auch die systematische und kontinuierliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sicherzustellen. Nur durch eine gewollt inklusive Herangehensweise, die eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren erfordert, und die Umsetzung der UN-BRK kann die volle und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Justizvollzug erreicht werden. Denn eines muss uns allen klar sein, Maßnahmen zur Unterstützung schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen beeinträchtigen die Arbeitsbedingungen nichtbehinderter Menschen nicht, vielmehr können sie sich positiv für alle auswirken.
Autorin: Katja Huckenbeck
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